Bei Pflegebedürftigkeit können Sie je nach persönlichem Hilfebedarf und Wunsch die Pflegemodule zusammenstellen.
Über diese Zusammenstellung, die in der Regel mit dem Pflegebedürftigen, mit seinem Angehörigen und mit der Pflegedienstleitung unseres Pflegedienstes gemeinsam besprochen wird, wird ein Pflegevertrag erstellt. Beide Seiten unterschreiben diesen und jeder erhält eine Durchschrift.
Selbstverständlich gehen wir auf Änderungswünsche umgehend ein.
Sofern eine Einstufung in einen Pflegegrad vorliegt, ist die Pflegeversicherung verpflichtet, die Kosten bis zu einer Höchstgrenze pro Pflegegrad zu übernehmen. Kosten, die darüber hinausgehen, werden nicht bezahlt.
Sachleistungen (d.h. ein Pflegedienst pflegt) | Pflegegeld (d.h. der Angehörige pflegt) | Beihilfe-Versicherung | |
---|---|---|---|
Pflegegrad 2 | 761,00 € | 332,00 € | Bei Beihilfe zahlt die Pflegeversicherung und die Beihilfestelle je die Hälfte der Höchstgrenze. |
Pflegegrad 3 | 1.432,00 € | 573,00 € | |
Pflegegrad 4 | 1.778,00 € | 765,00 € | |
Pflegegrad 5 | 2.200,00 € | 947,00 € |
Die Privatversicherung erstattet der/dem Versicherten die Aufwändungen nur bei Einreichung der Rechnung des Pflegedienstes. Eine Direktabrechnung mit der Privaten Versicherung ist leider nicht möglich. Die/Der Versicherte muss den Rechnungsbetrag erst einmal "vorstrecken".
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf der Pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, können den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 125 Euro monatlich für Pflegegrade 1-5 einheitlich.
Durch das Pflegestärkungsgesetz können viele zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen werden, die überwiegend durch die Pflegeversicherung finanziert werden.
Sie können „pflegerische Betreuung“ als Leistung bei uns abrufen …
… wenn Sie beispielweise Unterstützung benötigen:
Diese Leistung soll dazu beitragen, dass Menschen in ihrem häuslichen Umfeld unterstützt und betreut werden, aber auch Angehörige Entlastung finden.
Wichtig: Im Rahmen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) können viele für Angehörige entlastende Leistungen (Pflege, Betreuung, hauswirtschaftliche Versorgung) stundenweise in Anspruch genommen werden, die von der Pflegekasse bezahlt werden (jährlich bis zu 1.612 Euro bei Pflegegrad 2 - 5). Reicht dies nicht aus, kann auf Antrag bei der Pflegekasse zusätzlich das Kurzzeitpflege-Budget in Höhe von bis zu 806 € (jährlich, bei Pflegegrad 2-5) beansprucht werden.
Die Tagespflege ist eine eigenständige Leistung, die nicht auf die Pflegeleistungen angerechnet wird. Auch hier stehen von der Pflegekasse finanzierte Leistungen zur Verfügung, um pflegende Angehörige zu entlasten.
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