Eine in der Corona-Pandemie vom Arbeitgeber im Einzelhandel oder in der Pflege an Arbeitnehmer zusätzlich zur Entlohnung gewährte Risikozulage darf nicht gepfändet werden. Diesen erfreulichen Beschluss zugunsten einer überschuldeten Person erließ das Amtsgericht Marl. Auf dem Pfändungsschutzkonto eines überschuldeten Ratsuchenden der Schuldnerberatung der Diakonie im Kirchenkreis Recklinghausen ging eine Corona-Erschwerniszulage des Arbeitgebers in Höhe von 1.000,- Euro ein. Die Diakonie begleitete den Schuldnerschutzantrag des Ratsuchenden.
Ergebnis: Die während des riskanten Arbeitseinsatzes in der Corona-Krise ausgezahlte Sonderprämie muss trotz einer bestehenden Kontopfändung unpfändbar an den Schuldner und nicht an den Gläubiger ausgezahlt werden.
„Schon jetzt“, so Schuldnerberater Christian Overmann, „sind bestimmte arbeitsbedingte Erschwerniszulagen im Zusammenhang mit z.B. Hitze, Säure oder Staub nicht pfändbar“. „Es freut mich, dass das Amtsgericht die viel gefährlichere Tätigkeit unter Corona Bedingungen dementsprechend würdigt und den Gläubigerzugriff per Beschluss untersagt hat“, so Herr Overmann (Amtsgericht Marl, Az.: 17 M 1621/16).
Die Schuldner- und Insolvenzberatung der Diakonie im Kirchenkreis Recklinghausen: Kostenlos und ohne Wartezeiten.
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