Entdecken Sie unser internes Personal-Leasing-Programm: Job²

Viele Mitarbeitende im DWKKRE haben Vollzeitjobs, aber nicht alle.

Die, die mit Teilzeitjobs im DWKKRE mehr arbeiten möchten, können dies aus organisatorischen Gründen meist nicht ohne weiteres in dem Job, den sie gerade haben. Auf der anderen Seite haben wir fast überall viel Arbeit und es mangelt an helfenden Händen. Deshalb ist die Idee entstanden, die Potentiale von Mitarbeitenden, die schon bei uns arbeiten, zu nutzen – und dies zum Vorteil aller Beteiligten!

Job² bietet die ideale Plattform, um Ihre Stunden aufzustocken, neue Herausforderungen anzunehmen oder Ihr Potenzial zu entfalten.

Die perfekte Lösung, wenn

  • Sie mehr arbeiten möchten und dies flexibel an Ihre Bedürfnisse anpassen wollen.
  • Sie Lust haben neue Arbeitsumgebungen und Dienststellen innerhalb des Diakonischen Werks zu entdecken.
  • Sie Ihren Horizont erweitern möchten, indem Sie in anderen Teams mitarbeiten.
  • Sie sich beruflich wie persönlich weiterentwickeln und wertvolle Erfahrungen sammeln möchten.

FAQ

Alle Mitarbeitenden: Jede*r mit Interesse mehr zu arbeiten (kurzfristig, z.B. als Springer*in oder für eine gewisse Zeit, z.B. in der Elternzeit, aufstocken möchte) füllt den Profilbogen (siehe unten: Formulare) aus, geht auf unsere Karriereseite und meldet sich über die Initiativbewerbung "NICHTS PASSENDES DABEI?" (violett hinterlegt) an, und lädt, anstatt des Lebenslaufs, den Profilbogen hoch.
Ein Bewerbungsschreiben, Zeugnisse etc. sind nicht nötig.

Alle offenen Stellen sind auf unserer Karriereseite ausgeschrieben.
Außerdem kann jede*r sich initiativ mit einem „Profilbogen" über diese Seite bewerben. Die Dienststellenleitung, die eine*n Springer*in sucht oder (befristet) mehr Stunden vergeben kann, meldet sich dann bei Ihnen. Es wird ein (Vorstellungs-)Gespräch geführt, ggf. eine Hospitation, die Rahmenbedingungen (mögliche Einsatzzeiten: wann, wie viel …, einspringen oder feste Zeiten etc.) werden verabredet.

Im Prinzip ja, das Arbeitszeitgesetz legt die Höchstgrenze auf 48 Stunden pro Woche fest. Aber nach jeder Schicht / jedem Dienst muss eine Ruhe-/ Erholungszeit von 11 Stunden eingehalten werden.

Wir haben mit der GMAV eine Dienstvereinbarung geschlossen und vereinbart, dass es zwei Modelle im Rahmen der sog. Konzernleihe gibt:

  1. Modell: Bei fester Stundenerhöhung: Zusatzvereinbarung zur befristeten Stundenerhöhung mit Einsatz bei der/dem anderen Arbeitgeber*in. Die aktuelle Eingruppierung wird auch für die Mehrarbeitsstunden gezahlt.
     
  2. Modell: Beim Einspringen: Vereinbarung zur Überstundenabgeltung (= Monatliche Mehrstundenabgeltung, sog. MMA-Vereinbarung) = aktuelle Stundenvergütung mit Überstundenzuschlag in Höhe von 30% wird ausgezahlt.

Das Entgelt für die zusätzliche Arbeit wird entsprechend dem BAT-KF ausgezahlt: bei einer Zusatzvereinbarung mit erhöhter Stundenzahl monatlich, bei MMA-Vereinbarung in der Regel zwei Monate später mit der „normalen“ Entgeltabrechnung.

Nein, wir arbeiten mit dem Modell der Konzernleihe. In der Regel ist die Abrechnung über eine Steuerklasse am günstigsten für die Mitarbeitenden. Die Entgeltabrechnung prüft aber die Einzelfälle und berät, was am besten ist.

Die zusätzliche Arbeit erfolgt auf freiwilliger Basis, d.h., dass Sie entscheiden, ob Sie einspringen können. Wir hoffen, dass die Termine so abgesprochen werden können, dass es für alle Beteiligten gut passt!

Ja, das geht.
Wenn z.B. in den RW bis 14:30 Uhr gearbeitet wurde kann ab 21:00 Uhr die Nachtwache angetreten werden. Die tägliche Arbeitszeit beträgt in den RW dann max. 7:00 Stunden, so dass im Wohnen noch 3:00 Stunden gearbeitet werden können. Die max. tägliche Arbeitszeit von 10:00 Stunden wird eingehalten. Dabei liegt im rechtlichen Sinn ein sog. geteilter Dienst vor.

Ja, wenn die Ruhezeit von 11:00 Stunden zwischen Dienstende im Wohnen und Dienstbeginn in den RW gewahrt wird. Aber: Das geht beim Nachtdienst von Sonntagabend bis Montagmorgen nicht!
Sonntagsarbeit ist auch gesetzlich besonders geschützt: Wir dürfen Sie nur an max. 15 Sonntagen pro Jahr einsetzen. Und: Für den Tag Sonntagsarbeit muss in den darauffolgenden 2 Wochen ein sog. Ausgleichstag vom Arbeitgeber gewährt werden. Als sog. Ersatzruhetag kommt jeder Werktag in Betracht – auch der Samstag zählt dazu. Deshalb wird wegen der 5-Tage-Woche in den RW in der Regel kein weiterer freier (Werk-)Tag gewährt werden.

Ja, auch wenn Elternzeit beantragt und genehmigt wurde, kann bis zu 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Aus rechtlicher Sicht: Ja. Aber Erholung ist wichtig und als Arbeitgeber müssen wir den Urlaub auch gewähren.
Deshalb wird das Arbeiten im Urlaub und die dadurch nötige Urlaubsverschiebung beim Hauptarbeitgeber, wenn überhaupt nur ein Ausnahmefall sein und vorab mit allen Dienststellen vereinbart werden müssen.

Das hängt vom Einzelfall ab: wenn z. B. durch eine Stundenerhöhung ein Wechsel von der 4- in die 5-Tage-Woche erfolgt, gibt es mehr Urlaubstage.

Ja, gerne erstmal ausprobieren, was geht!
Das gilt für Mitarbeitende genauso wie für DSt. Die Einzelheiten bitte immer direkt mit der DL besprechen. Die MMA-Vereinbarung soll in der Regel auch max. 6 Monate Laufzeit haben und kann verlängert werden.

Weitere Fragen?

Bei Fragen, wenden Sich sich einfach an Ihre Dienststellenleitung.

Alternativ hilft Ihnen gerne weiter: 

Frau Sarah Hagelschuer
Recruiting & Personalmarketing | DLZ Personal & Organisation
Tel.: 02361 9301-126
E-Mail schreiben

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