Die/Der Pflegebedüftige bezieht ein Einzel- oder Doppelzimmer in einem unserer Altenwohn- und Pflegeheime und wohnt in der Regel bis zum Lebensende dort.
Unsere Altenwohn- und Pflegeheime verfügen über Kurzzeitpflegeplätze. Für eine kurze Zeit (im Jahr bis zu ca. 4-8 Wochen), in der der Angehörige durch Urlaub, Kur oder Krankheit verhindert ist, bezieht die/der Pflegebedürftige ein Zimmer in einer unserer Einrichtungen. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit kehrt die/der Pflegebedürftige in der Regel wieder nach Hause zurück.
Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen verbringt die/der Pflegebedürftige die selbst gewählten Wochentage vor Ort in einer Tagespflege. Zwei Altenwohn- und Pflegeheime bieten dieses Angebot an. Auf Wunsch übernimmt ein Fahrdienst den Transport (Hin- und Zurück); diese Kosten übernimmt in der Regel auch die Pflegekasse.
Leistungen der Allgemeinen Pflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), soziale Betreuung und Behandlungspflege (medizinische Versorgung).
Zusätzlich wird ein Umlagebetrag für die Refinanzierung der Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausbildungsverordnung erhoben. Dieser Betrag ist Bestandteil der Pflegebedingten Kosten.
Speisen- und Getränkeversorgung, Wäscheversorgung, Ver- und Entsorgung (Energie, Wasser, Abfall), Reinigung der Räume, Wartung und Instandhaltung jeglicher Anlagen.
Betriebsnotwendige Aufwendungen, die für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung notwendig sind (z. B. Anlagegüter, Miete, Darlehenszinsen, Gebäude und Grundstück, etc.)
Je nach Einkommensverhältnis und Vermögenslage kann beim örtlichen Sozialamt ein Antrag auf Pflegewohngeld gestellt werden. Einen Anspruch haben alle BewohnerInnen, die vor Einzug in die jeweilige Einrichtung in NRW gemeldet sind und weniger als 10.000,00 € Vermögen haben (bei Alleinstehenden) und die Höhe des Einkommens nicht die Kosten des Heimplatzes deckt. Bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern, Lebenspartnern und Verheirateten beträgt die Vermögensgrenze 15.000.00€. Einkommensschwache Menschen, die aus eigenen Mitteln den Heimplatz nicht kostendeckend bezahlen können, werden vom örtlichen Sozialhilfeträger auf Antrag im Rahmen des SGB XII unterstützt. Auch für Kurzzeit- und Tagespflege können Kosten übernommen werden, wenn das Einkommen nicht ausreicht. Für alle Anträge gilt, das das Einkommens- und Vermögensverhältnis offen gelegt werden muss.
Hilfe bei Pflegebedürftigkeit in Einrichtungen
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