Behandlungspflegen (medizinische Krankenkassenleistungen)

Häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) Stand: 01.03.2024

Leistungsgruppe Nr. Vergütung pro Einsatz Einige Leistungen, die zur entsprechenden Leistungsgruppe gehören:
1 14,25 € Medikamentengabe
1 14,25 € Medikamente richten (ohne Wochendispender)
1 14,25 € Augentropfengabe
1 14,25 € Injektion s.c. (unter die Haut, z. B. Insulin)
1 14,25 € Blutdruckmessung
1 14,25 € Blutzuckermessung
1 14,25 € Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen (ab Klasse II)
1 14,25 € Abnehmen eines Kompressionsverbandes
1 14,25 € Inhalation
1 14,25 € Richten von Injektionen
1 14,25 € Anlegen von Kälteträgern
2 14,82 € Versorgung bis zu zwei Dekubiti mit Grad 2
2 14,82 € Klistiere, Klysma
2 14,82 € Flüssigkeitsbilanzierung
2 14,82 € SPK-Versorgung
2 14,82 € Medizinische Einreibungen
2 14,82 € Versorgung bei PEG
2 14,82 € Anziehen von Kompressionsstrümpfen/- Strumpfhosen (ab Klasse II)
3 19,18 € Richten von ärztlich verordneten Medikamenten im Wochendispenser
3 19,18 € Injektion i.m. (in den Muskel)
3 19,18 € An-, Abhängen, Wechsel einer s.c. Infusion
3 19,18 € Anlegen oder Wechseln von Wundverbänden
3 19,18 € Anlegen oder Wechsel eines Kompressionsverbandes
3 19,18 € Anlegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden
3 19,18 € Wechsel und Pflege der Tracheakanüle
3 19,18 € Katheterisierung, intermittierender Einmalkatheterisierung
3 19,18 € Instillation, Blasenspülung
3 19,18 € Stomaversorgung
3 19,18 € Versorgung von mehr als zwei Dekubiti Grad 2
4 25,48 € Dekubitusversorgung (ab Grad 3)
4 25,48 € An-, Abhängen, Wechseln einer i.v. Infusion
4 25,48 € Pflege von zentralem Venenkatheter und Portsystemen
4 25,48 € Hebe- und Senkeinlauf
4 25,48 € Digitales Enddarm-Ausräumen
4 25,48 € Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes
     

Wichtige Infos:

Diese Leistungen dürfen nur von einem Pflegedienst durchgeführt und abgerechnet werden, wenn der Hausarzt eine sogenannte "Verordnung häuslicher Krankenpflege" ausgestellt hat. Diese muss zur Genehmigung zur Krankenkasse des Patienten geschickt werden. Erst wenn die Genehmigung erteilt wurde, sind die Leistungen abrechenbar.

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